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Vorkaufsrecht

Vorkaufsrecht

Beschreibung:
Der Stadt stehen Vorkaufsrechte kraft Gesetzes (allgemeines Vorkaufsrecht § 24 BauGB) und Vorkaufsrechte aufgrund von Satzungen (besonderes Vorkaufsrecht § 25 BauGB) zu.
Zum Vollzug eines Grundstückskaufvertrages im Grundbuchamt ist im Regelfall eine Erklärung zum Verzicht auf gesetzliches Vorkaufsrecht seitens der Stadt erforderlich (Negativattest).
Das Negativattest erteilt das Bau- und Liegenschaftsamt - SG Verwaltung - unter Einbeziehung aller in der Stadtverwaltung berührten Sachgebiete für alle gesetzlichen Bestimmungen.
 
Rechtsgrundlage Verfahren:
  • §§ 24ff BauGB,
  • § 17 SächsDSchG,
  • § 9a FStrG
  • Für bestimmte Teilflächen hat sich die Stadt durch Erlass der Erhaltungssatzung ein Vorkaufsrecht gesichert.
 
Rechtsgrundlage Kosten:
  • Verwaltungskostensatzung
 
Fristen:
  • binnen 2 bzw. 3 Monate (je nach Rechtsgrundlage) nach Erhalt der Mitteilung über den Kaufvertrag
 
Kosten:
  • Die Höhe der Gebühr berechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
  • Mindestgebühr: 30,00 EUR

 

Erforderliche Dokumente:
Mitteilung des Kaufvertrages bzw. nachfolgender Mindestangaben:
  • UR-Nr. mit Datum
  • Grundbuch-Blatt Nr.
  • Gemarkung, Flur und Flurstück
  • Grundstücksbezeichnung
  • Verkäufer und Käufer mit jeweils aktueller Adresse
  • Kaufpreis bzw. Geschäftswert
  • Regelung zur Kostentragung
 
In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar.
 
Erzeugte Dokumente:
  • Negativattest mit Anschreiben an den Notar nebst Empfangsbekenntnis
  • Gebührenbescheid an Kostenschuldner

     oder

  •  Ausübungsbescheid zum Vorkaufsrecht mit Anschreiben an Verkäufer und Käufer nebst Empfangsbekenntnis
  • Anschreiben an Notar nebst Kopie Ausübungsrecht

 

Zuständigkeit:

Verwaltung (SG)

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