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Wohnungsgeberbestätigung

Wohnungsgeberbestätigung

Information für Wohnungsgeber

Auf der Grundlage des § 19 Bundesmeldegesetz sind Wohnungsgeber verpflichtet, bei der Anmeldung der Meldepflichtigen im Melderegister mitzuwirken. Wohnungsgeber sind die Wohnungseigentümer oder durch die Eigentümer Beauftragte.
Wohnungsgeber sind dazu verpflichtet, den Bezug einer Wohnung zu bestätigen.

Für Wohnungsgeber bedeutet das, dass sie ihren Mietern, die eine Wohnung beziehen, eine solche Bestätigung ausstellen müssen. Ein Mietvertrag erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Wohnungsgeberbestätigung.

Die schriftliche Wohnungsgeberbestätigung muss nachfolgend angeführte Angaben beinhalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
  • Einzug mit Einzugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung,
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.

Darüber hinaus werden in der Bestätigung Namen und Anschrift des Wohnungseigentümers erfasst, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.

Die schriftlich ausgestellte Wohnungsgeberbestätigung wird durch den Meldepflichtigen anlässlich der Anmeldung bei der Behörde vorgelegt. Deshalb werden die Wohnungsgeber durch das Bundesmeldegesetz verpflichtet, die Bestätigung in einem Zeitraum von zwei Wochen nach dem Bezug der Wohnung auszustellen. Wohnungsgebern, die der Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommen, müssen mit einem Bußgeld rechnen.
Ein Muster für eine schriftliche Wohnungsgeberbestätigung ist hier zu finden, weitere Informationen zum Thema hier.

Information für Wohnungsnehmer/Meldepflichtige

Meldepflichtige, die ab dem 1. November 2015 eine Wohnung beziehen, benötigen eine Bestätigung des Wohnungsgebers über den Bezug der Wohnung. Zur Anmeldung ist die Wohnungsgeberbestätigung unbedingt mitzubringen, um eine erneute Vorsprache bei der Meldestelle zu vermeiden.

Eigentümer, die eine eigene Wohnung beziehen, geben Sie die Bestätigung für sich selber ab.

Zuständigkeit:

Einwohnermeldewesen (SG)

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