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Wohngeldbehörde

Wohngeldbehörde

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund des hohen Antragsaufkommens sind wir in der Wohngeldbehörde,

Hugo-Keller-Straße 14, wie folgt für Sie zu erreichen:

 

  • dienstags persönlich in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr  
     
  • donnerstags ausschließlich telefonisch in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr 
     

    Service-Telefon:      +49 3581 67 1180

     

Ihre Anliegen können Sie auch per Mail an wohngeldbehoerde@goerlitz.de mitteilen.

Ihre Stadtverwaltung Görlitz

 

Hier finden Sie die Antragsformulare:

Wohngeldantrag       

Wohngeldantrag für Heimbewohner       

Veränderungsmitteilung

 

Allgemeine Informationen der Wohngeldbehörde


Wohngeld - Rechner

https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2023-artikel.html 


Wohngeld - Antrag

Wohngeld ist die Unterstützung von Bund und Land an Bürger, die auf Grund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten selbstgenutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) erhalten. Auch für Heimbewohner kann ein Wohngeldantrag gestellt werden.

Der Antrag soll vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit allen benötigten Nachweisen persönlich abgegeben, postalisch an die Stadtverwaltung Görlitz, Hugo-Keller-Str. 14 in 02826 Görlitz, über amt24 oder per E-Mail als PDF-Datei an die Mailadresse wohngeldbehoerde@goerlitz.de gesendet werden.

https://amt24.sachsen.de/zufi/leistungen/6000071?plz=02827-02826-02828

Die Bearbeitungszeit beträgt ab Bewilligungsbeginn derzeit etwa 5 Monate. Der Wohngeldantrag kann frühestens 3 Monate vor Bewilligungsbeginn gestellt werden. Falls sich Rückfragen ergeben, melden sich die Sachbearbeiter der Wohngeldbehörde bei Ihnen.

Sie können helfen, die Bearbeitung von Anträgen zu beschleunigen. Bitte reichen Sie nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anträge ein. Wichtig ist, dass Sie alle Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden, in Kopie oder Original beifügen. Es wird gebeten von Anfragen nach dem Bearbeitungsstand abzusehen. Alle im Wohngeldantrag aufgeführten Kosten müssen mit entsprechenden Nachweisen belegt sein.

Insbesondere werden folgende Unterlagen benötigt (falls zutreffend):

  • ausgefüllter und unterschriebener Wohngeldantrag (Miet- oder Lastenzuschuss)
  • Mietvertrag (bei Erstantrag oder Umzug) und Nachweis der Mietzahlung (aktueller Kontoauszug oder Quittung); ggf. Mieterhöhungsschreiben
  • bei Lastenzuschuss: Grundsteuerbescheid, Eigentumsnachweis, ggf. Kreditvertrag mit Zahlungsnachweis, Wohnflächennachweis (qm), Baukindergeld
  • Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (Verdienstbescheinigungen oder Lohnabrechnungen, Rentenbescheide (ausländische, Unfall-, Betriebs-, sog. Riesterrente), ALG-1 Bescheid, BAföG-Bescheid, Elterngeldbescheide,
  • Krankengeldbescheid, Unterhaltsfestsetzungen usw.); alternativ können Sie auch eine Verdienstbescheinigung des Arbeitsgebers ausfüllen lassen und diese einreichen
  • Schulbescheinigung von Kindern ab dem 15. Lebensjahr
  • bei ausländischen Antragstellern Meldebescheinigung mit Ausweiskopie und Antragstellern außerhalb der EU gültige Aufenthaltstitel
  • bei Selbstständigen: Gewerbeanmeldung, Betriebswirtschaftliche Auswertung, letzter Einkommenssteuerbescheid, Nachweis Krankenversicherung
  • Transferleistungsbescheid (z.B. Arbeitslosengeld II, Bürgergeld, Grundsicherung)
  • Kapitalerträge (z.B. Zinserträge, einmalige Auszahlung Lebensversicherung, einmalige Auszahlung privater Rentenversicherung, Dividenden)
  • Nachweis Grad der Behinderung und ggf. Pflegegeldbescheid

Folgende Unterlagen werden für Heimanträge benötigt:

  • Heimvertrag
  • aktuelle Rentenbescheide
  • ggf. Nachweis zum Grad der Behinderung
  • Pflegekassenbescheid
  • ggf. Vollmacht

Folgende Unterlagen finden keine Berücksichtigung:

  • Kfz-Versicherung
  • Hausrat- und Haftpflichtversicherung
  • Rundfunkbeitrag (vormals GEZ)
  • weitere Aufwendungen (Vereinsbeiträge, Schulgeld etc.)

FAQ zum Wohngeld

Wer erhält Wohngeld?
Personen, die nicht ausreichend Einkommen zur Verfügung haben, um die Wohnkosten bezahlen zu können, können einen Antrag auf Wohngeld stellen. Sie können einen Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten selbstgenutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) erhalten. Auch für Heimbewohner kann ein Wohngeldantrag gestellt werden.

Wer erhält grundsätzlich kein Wohngeld?
Kein Wohngeld erhalten diejenigen Personen, die bereits andere Transferleistungen erhalten. Dazu zählen z.B. das Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder Ausbildungsförderungshilfen (Schüler-BAföG, BAföG oder Berufsausbildungshilfe). Bei all diesen Sozialleistungen sind die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt.

Kann Wohngeld zusätzlich zum Bürgergeld, Grundsicherung bzw. Sozialhilfe bezogen werden?
Nein. Wer Bürgergeld/ Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere Transferleistung bezieht, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, ist vom Wohngeld ausgeschlossen.

Die Miete hat sich erhöht. Wird das Wohngeld nun neu berechnet?
Nur wenn sich Ihre Bruttokaltmiete um mehr als 10 Prozent erhöht, kann dies zu einer Erhöhung des Wohngeldes innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraumes führen. Hierfür muss ein Erhöhungsantrag gestellt werden.
Mieterhöhungen, bei denen sich lediglich die Heizkosten erhöht haben, führen zu keiner Änderung des Wohngeldes, da sich die Heizkosten nicht auf das Wohngeld auswirken.

Was ändert sich bei einem Umzug?
Teilen Sie den Umzug unverzüglich der Wohngeldbehörde mit und stellen Sie unbedingt sofort einen neuen Antrag für die neue Wohnung. Sie müssen die gleichen Unterlagen einreichen wie bei einem Erstantrag. Dies gilt auch, wenn Sie innerhalb des Hauses in eine andere Wohnung umziehen! Wenn der wohngeldberechtigte Haushalt umzieht, entfällt der Anspruch auf Wohngeld für die bisherige Wohnung und der Wohngeldbescheid wird kraft Gesetzes unwirksam. Zieht das letzte wohngeldberechtigte Haushaltsmitglied aus und wohnen im Haushalt nur noch Personen, die nicht wohngeldberechtigt sind, wird der Wohngeldbescheid ebenfalls kraft Gesetzes unwirksam.

Das Einkommen hat sich erhöht. Wird das Wohngeld nun neu berechnet?
Sofern sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 erhöht, mindert dies das Wohngeld. Die Änderung ist der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen (z. B. Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag etc.).

Die Anzahl der Personen im Haushalt hat sich erhöht oder verringert. Wird das Wohngeld nun neu berechnet?
Veränderungen der Personenanzahl müssen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitgeteilt werden, damit eine Änderung des Wohngeldes geprüft werden kann.
Sofern sich die Personenanzahl erhöht (zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes) oder sich das Einkommen verringert (10%) soll ein Erhöhungsantrag gestellt werden.

Was passiert, wenn ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verstirbt?
Ist ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verstorben, so wird für die Dauer von 12 Monaten nach dem Sterbemonat die bisherige Haushaltsgröße bei den Höchstbeträgen für Miete und Belastung beim Zuschlag zur Entlastung bei den Heizkosten und der Klimakomponente weiter zu Grunde gelegt (sog. Todesfallvergünstigung), wenn keine weiteren Personen hinzuziehen, die Wohnung beibehalten wird.

Gibt es Hilfen bei Nachzahlungen aus Neben- bzw. Heizkostenabrechnungen?
Nein, das Wohngeldgesetz sieht keine Hilfen für Nachzahlungen vor. Im Gegenzug werden Gutschriften auch nicht angerechnet. Sie haben jedoch die Möglichkeit, beim Jobcenter bzw. bei der Grundsicherungsstelle einen Antrag auf eine einmalige Hilfe im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung zu stellen. Eine einmalige Hilfeleistung nach dem SGB II bzw. SGB XII führt nicht zum Ausschluss von Wohngeld, sofern diese auch tatsächlich einmalig ist und es sich dabei nicht um eine laufende Bewilligung für einen Zeitraum von länger als 1 Monat handelt.

Haben Studierende und Berufsauszubildende Anspruch auf Wohngeld?
Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn alle Haushaltsmitglieder dem Grunde nach

  • Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),
  • Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III (BAB)
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung
  • bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa (MobiPro-EU) haben, die nicht ausschließlich als Darlehen gewährt werden.

Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf diese Leistungen der Höhe nach abgelehnt wurde bzw. im Falle eines Antrags abzulehnen wäre.
Bei anderen Ablehnungsgründen kann ein Wohngeldanspruch bestehen.

Sofern mindestens ein Haushaltsmitglied dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine der genannten Leistungen hat, z.B. das Kind einer alleinerziehenden Person, die Eltern einer oder eines Studierenden oder eine Partnerin bzw. ein Partner in einer Beziehung, die einer Ehe oder Lebenspartnerschaft ähnlich ist, kann ebenfalls ein Wohngeldanspruch bestehen.

Anschrift

Hugo-Keller-Str. 14
02826 Görlitz

Ansprechpartner

Leiter/-in: Gabriele Schmidt

Raum: 216

Öffnungszeiten

Dienstag: 09:00-12:00 Uhr
13:00-18:00 Uhr

Übergeordnet:

Amt für Jugend / Schule & Sport / Soziales