Vorkaufsrecht
Beschreibung:
Der Stadt stehen Vorkaufsrechte kraft Gesetzes (allgemeines Vorkaufsrecht § 24 BauGB) und Vorkaufsrechte aufgrund von Satzungen (besonderes Vorkaufsrecht § 25 BauGB) zu.
Zum Vollzug eines Grundstückskaufvertrages im Grundbuchamt ist im Regelfall eine Erklärung zum Verzicht auf gesetzliches Vorkaufsrecht seitens der Stadt erforderlich (Negativattest).
Das Negativattest erteilt das Bau- und Liegenschaftsamt - SG Verwaltung - unter Einbeziehung aller in der Stadtverwaltung berührten Sachgebiete für alle gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsgrundlage Verfahren:
- §§ 24ff BauGB,
- § 17 SächsDSchG,
- § 9a FStrG
- Für bestimmte Teilflächen hat sich die Stadt durch Erlass der Erhaltungssatzung ein Vorkaufsrecht gesichert.
Rechtsgrundlage Kosten:
- Verwaltungskostensatzung
Fristen:
- binnen 2 bzw. 3 Monate (je nach Rechtsgrundlage) nach Erhalt der Mitteilung über den Kaufvertrag
Kosten:
- Die Höhe der Gebühr berechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
- Mindestgebühr: 30,00 EUR
Erforderliche Dokumente:
Mitteilung des Kaufvertrages bzw. nachfolgender Mindestangaben:
- UR-Nr. mit Datum
- Grundbuch-Blatt Nr.
- Gemarkung, Flur und Flurstück
- Grundstücksbezeichnung
- Verkäufer und Käufer mit jeweils aktueller Adresse
- Kaufpreis bzw. Geschäftswert
- Regelung zur Kostentragung
In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar.
Erzeugte Dokumente:
- Negativattest mit Anschreiben an den Notar nebst Empfangsbekenntnis
- Gebührenbescheid an Kostenschuldner
oder
- Ausübungsbescheid zum Vorkaufsrecht mit Anschreiben an Verkäufer und Käufer nebst Empfangsbekenntnis
- Anschreiben an Notar nebst Kopie Ausübungsrecht