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Gewährung von Dienstbarkeiten und Baulasten an städtischen Grundstücken

Gewährung von Dienstbarkeiten und Baulasten an städtischen Grundstücken

Gewährung von Dienstbarkeiten (Wege-, Leitungs- und andere Mitbenutzungsrechte) und Baulasten an städtischen Grundstücken; analog Bestellung von Rechten der Stadt am Grundeigentum Dritter
 
Beschreibung:
Dienstbarkeit = freiwillig übernommene privat-rechtliche Verpflichtung zu einem Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Recht, das dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks eine beschränkte Nutzung am belasteten Grundstück gewährt; im Gegensatz zur beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die einer Privatperson gewährt wird.
Die Eintragung erfolgt in der Regel im Grundbuch Abt. II als Grundstücksbelastung, sofern die Dienstbarkeit nicht nur schuldrechtlich vereinbart wird.
 
Baulast = öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks
Die Erklärung zur Übernahme der Baulast durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abzugeben. Die Eintragung erfolgt im Baulastenverzeichnis.
 
Kosten:
  • Entschädigungszahlung für die Wertminderung des Grundstücksverkehrswertes infolge Übernahme einer dauerhaften Nutzungsbeschränkung
 
Erforderliche Dokumente:
  • formloser Antrag bei Dienstbarkeiten bzw.
  • Formblatt "Antrag auf Eintragung einer Baulast" (erhältlich bei der Bauaufsichtsbehörde)
  • Lageplan mit eingezeichnetem Recht (Weg, Leitung u.a.)
 
Erzeugte Dokumente:
  • schuldrechtliche Vereinbarung
  • gesiegelte Eintragungsbewilligung

Zuständigkeit:

Verwaltung (SG)