Bauvorbescheid
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Sekretariat (03581/67 20 60) Vor Einreichung des Bauantrages ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt 3 Jahre. (§ 75 SächsBO)
Bauvorlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt und unterschrieben sein (§ 65 Abs. 1 SächsBO).
Die Bauvorlagen sind in mindestens 3-facher Ausfertigung einzureichen. (Bauvorlagen siehe § 1 DVOSächsBO)