Grundsteuer

Hinweise zur Grundsteuer 2025

Die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 wird nach neuen Regelungen durch die Grundsteuerreform erhoben. Sämtliche Grundstücke wurden in diesem Zusammenhang neu bewertet.

Alte Grundsteuerbescheide verlieren ihre Wirksamkeit. Bitte warten Sie auf Ihren neuen Grundsteuerbescheid! Dieser enthält eine neue Zahlungsaufforderung.

Bitte beachten Sie ferner, dass persönliche Vorsprachen ausschließlich nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich sind!

Zahlung

Sollten Sie dem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, überprüfen Sie diesen bitte!

Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist grundsätzlich nichts weiter zu tun. Ein entsprechender Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder, nachdem Ihnen ein neuer Grundsteuerbescheid zugeht. Haben Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, so ist dies auf Ihrem neuen Grundsteuerbescheid abgedruckt. Bitte überprüfen Sie die dabei hinterlegte Bankverbindung. Wenn Sie am SEPA-Basislastschrift teilnehmen möchten, nutzen Sie bitte das Formular .

Warum eine Grundsteuerreform?

Das Bundesverfassungsgericht hatte im April 2018 die bisherige Grundlage für die Grundsteuer - die Einheitswerte - für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin musste der Gesetzgeber die Bewertung im Rahmen der Grundsteuerreform neu regeln.

Was ist neu?

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer nur noch auf Basis des für jeden Steuerpflichtigen entsprechenden neuen Grundsteuermessbescheids erhoben.

Es entfällt die bislang separate Bewertung von „Gebäuden auf fremden Grund und Boden“ sowie dem „Grund und Boden mit fremden Gebäude“. Grundsteuerpflichtig ist nach neuem Recht allein der Eigentümer des Grund und Bodens. Insbesondere Pächter von Garagen und Lauben auf fremden Grund und Boden werden somit keinen Bescheid mehr erhalten.

Wer ist zuständig?

Ausschließlich die Finanzämter sind für die Bewertung im Rahmen der Grundsteuer zuständig, dass ändert sich auch nicht mit der Reform. Das Finanzamt ermittelt anhand der Feststellungerklärungen den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag für den Grundbesitz.

Der Grundsteuerbescheid wird dann durch die Stadtverwaltung Görlitz erlassen. Dabei ist die Stadt Görlitz an die vom Finanzamt gelieferten Daten gebunden.

Anfragen zur Grundstücksbewertung und zur Höhe des Grundsteuermessbetrages richten Sie daher bitte ausschließlich an das Finanzamt Görlitz, Sonnenstraße 7 in 02826 Görlitz.

Grundsteuerarten

Die Grundsteuer wird unterteilt in: 

Grundsteuer A  ⇒    land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Grundsteuer B  ⇒    bebauter und unbebauter Grundbesitz (z. B. 
                                    Einfamilienhaus, Mietwohngrundstück, 
                                    Geschäftsgrundstück und gemischt genutztes Grundstück)

Hebesatz
Über die Erhebung der Grundsteuer entscheidet die Gemeinde mit der Festsetzung des Hebesatzes, welcher durch den Stadtrat beschlossen wird. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 24.10.2024 folgende Hebesätze ab dem 1. Januar 2025 beschlossen:

Grundsteuer A  ⇒ 355 v. H. 
Grundsteuer B  ⇒ 495 v. H.

Berechnung der Grundsteuer

1.    Ermittlung des Grundsteuerwertes durch das Finanzamt
2.    Ermittlung und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt
3.    Ermittlung und Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde (Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer)

Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu zahlen. Jahresbeträge bis 30,00 EUR sind je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. fällig. Für Beträge unter 15,00 EUR ist die Fälligkeit auf den 15.8. festgelegt.  

Zur Erteilung einer Einzugsermächtigung können Sie folgendes Formular nutzen.

Beispielrechnung

Für ein Einfamilienhaus mit einem Grundsteuermessbetrag von 100,00 EUR wird eine Grundsteuer von 495,00 EUR/Jahr fällig (100,00 EUR * 495 v.H.). Dieser Jahresbetrag wird auf vier Fälligkeiten zu je 123,75 EUR aufgeteilt.

Achtung bei Eigentumswechsel

Wird ein Grundstück im Laufe des Jahres veräußert, bleibt der Veräußerer des Grundstückes nach §§ 9 und 27 des GrStG noch für das laufende Jahr Steuerschuldner. Es gilt das Stichtagsprinzip, wonach die Grundsteuer ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt wird und sich Änderungen während des Kalenderjahres erst für die Grundsteuer des nächsten Jahres auswirken. 
Dieses Stichtagsprinzip überträgt sich auch auf die Festsetzung der Steuerschuldner. Die Grundsteuer wird grundsätzlich gegen denjenigen festgesetzt, der am 01.01. des Kalenderjahres Eigentümer der wirtschaftlichen Einheit ist. Dieser schuldet die Grundsteuer für das ganze Jahr, auch wenn er die wirtschaftliche Einheit im Laufe des Jahres verkauft hat. Die Steuerschuldnerschaft geht nicht gleichzeitig mit dem vertraglich festgelegten Eigentumswechsel auf den Erwerber über. 

Aus diesem Grund ist die Steuerzahlung im Jahr des Eigentumsüberganges zwischen Veräußerer und Käufer zu klären. Das Schuldverhältnis zwischen Veräußerer und Käufer hat privatrechtlichen Charakter und berührt nicht das öffentlich-rechtliche Steuerschuldverhältnis zur Stadt Görlitz.

Für die Änderung des Steuerschuldners ist das Finanzamt Görlitz, Bewertungsstelle, Sonnenstraße 7 in 02826 Görlitz zuständig.


Gut zu wissen

Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und ist nicht in jedem Fall im Grundbuch eingetragen. Der Käufer eines Grundstückes, welcher dann als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird, kann per Haftungs- bzw. Duldungsbescheid zur Zahlung der rückständigen Grundsteuerforderung herangezogen werden. Daher empfehlen wir Ihnen, sich vor Abschluss eines Kaufvertrages eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt Görlitz von dem Verkäufer vorlegen zu lassen, dass zu dem Objekt keine Zahlungsrückstände des Voreigentümers aus öffentlichen Lasten vorhanden sind. Diese kann bei der Stadt Görlitz beantragt werden [Formular].


Bekanntgabe des Grundsteuerbescheides an einen Verwalter oder Bevollmächtigten

Gemäß § 122 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) kann der Verwaltungsakt gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden. Dazu bedarf es jedoch einer eindeutigen Verwaltervollmacht. Die Notwendigkeit ergibt sich u. a. auch aus unserer Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO.

Aus der Verwaltervollmacht muss hervorgehen, ob Ihr Verwalter berechtigt ist, Steuerbescheide zu empfangen und ob er das Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Steuerschuldverhältnissen zur Stadt Görlitz hat. Des Weiteren hat die Verwaltervollmacht zu beinhalten, dass Ihr Verwalter befugt ist, grundstücksbezogene Anträge, z. B. Stundung u. ä. zu stellen. Zur Erteilung einer Vollmacht nutzen Sie gerne unser Formular.

 

Kontaktdaten

Bei Rückfragen geben Sie bitte stets Ihr Kassenzeichen an. Sie finden dieses auf Ihrem Grundsteuerbescheid.

Bei Fragen zur Grundsteuerveranlagung kontaktieren Sie uns gerne unter: steuern@goerlitz.de.

Bei Fragen zur Grundsteuerzahlung kontaktieren Sie uns gerne unter: stadtkasse@goerlitz.de.

Anfragen zur Grundstücksbewertung und zur Höhe des Grundsteuermessbetrages richten Sie bitte ausschließlich an das Finanzamt Görlitz, Sonnenstraße 7 in 02826 Görlitz.

     

Zuständigkeit:

Sachgebiet Steuern