Grundsteuer
Information zur Grundsteuer der Großen Kreisstadt Görlitz Informationen zur Grundsteuerreform
Die Grundsteuer wird für den Wert des Grundbesitzes erhoben. Die Bewertung und Zurechung von Grundstücken, als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer, erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt und ist bindend für die Veranlagung zur Grundsteuer. Sofern vom Finanzamt kein Einheitswert festgestellt wurde, erfolgt die Erhebung der Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage durch die Gemeinde.
Die Grundsteuer wird unterteilt in zwei Arten:
Grundsteuer A ⇒ land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Grundsteuer B ⇒ bebauter und unbebauter Grundbesitz (z. B.
Einfamilienhaus, Mietwohngrundstück,
Geschäftsgrundstück und gemischt genutztes Grundstück)
Hebesatz:
Über die Erhebung der Grundsteuer entscheidet die Gemeinde mit der Festsetzung des Hebesatzes, welcher durch den Stadtrat beschlossen wird.
Der Hebesatz der Stadt Görlitz beträgt seit dem 1.1.2021:
Grundsteuer A ⇒ 360 v. H.
Grundsteuer B ⇒ 520 v. H.
Berechnung der Grundsteuer
- Ermittlung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt per Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid
- Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Stadt Görlitz = zu entrichtende Grundsteuer per Abgaben- bzw. Abgabenänderungsbescheid
Fälligkeit der Grundsteuer nach § 28 Grundsteuergesetz (GrStG)
Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu zahlen. Jahresbeträge bis 30,00 EUR sind je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. fällig. Für Beträge unter 15,00 EUR ist die Fälligkeit auf den 15.8. festgelegt.
Zur Erteilung einer Einzugsermächtigung können Sie folgendes Formular nutzen: Einzugsermächtigung
Achtung bei Eigentumswechsel
Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und ist nicht in jedem Fall im Grundbuch eingetragen. Der Käufer eines Grundstückes, welcher dann als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird, kann per Haftungs- bzw. Duldungsbescheid zur Zahlung der rückständigen Grundsteuerforderung herangezogen werden. Daher empfehlen wir Ihnen, sich vor Abschluss eines Kaufvertrages eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt Görlitz von dem Verkäufer vorlegen zu lassen, dass zu dem Objekt keine Zahlungsrückstände des Voreigentümers aus öffentlichen Lasten vorhanden sind. Diese kann bei der Stadt Görlitz beantragt werden.
Wird ein Grundstück im Laufe des Jahres veräußert, bleibt der Veräußerer des Grundstückes nach §§ 9 und 27 des GrStG vom 07.08.1973 noch für das laufende Jahr Steuerschuldner. Der § 9 Abs. 1 GrStG enthält das für die Grundsteuer geltende Stichtagsprinzip, wonach die Grundsteuer ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt wird und sich Änderungen während des Kalenderjahres erst für die Grundsteuer des nächsten Jahres auswirken.
Nach § 27 Abs. 1 GrStG überträgt sich dieses Stichtagsprinzip auch auf die Festsetzung der Steuerschuldner. Die Grundsteuer wird grundsätzlich gegen denjenigen festgesetzt, der am 01.01. des Kalenderjahres Eigentümer der wirtschaftlichen Einheit ist. Dieser schuldet die Grundsteuer für das ganze Jahr, auch wenn er die wirtschaftliche Einheit im Laufe des Jahres verkauft hat. Die Steuerschuldnerschaft geht nicht gleichzeitig mit dem vertraglich festgelegten Eigentumswechsel auf den Erwerber über.
Aus diesem Grund ist die Steuerzahlung im Jahr des Eigentumsüberganges zwischen Veräußerer und Käufer zu klären. Das Schuldverhältnis zwischen Veräußerer und Käufer hat privatrechtlichen Charakter und berührt nicht das öffentlich-rechtliche Steuerschuldverhältnis zur Stadt Görlitz.
Für die Änderung des Steuerschuldners ist das Finanzamt Görlitz, Bewertungsstelle, Sonnenstraße 7 in 02826 Görlitz zuständig.
Ersatzbemessung
Die Grundsteuer wird nach der Ersatzbemessungsgrundlage (EB) gemäß § 42 GrStG erhoben, wenn für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser kein für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 festgestellt oder festzustellen ist. Ersatzbemessungsgrundlage bedeutet, dass sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche bemisst. Hierfür muss durch den Steuerschuldner eine Steuererklärung gemäß § 44 Abs. 1 GrStG (Selbstberechnung) im Sachgebiet Steuer- und Kassenverwaltung abgegeben werden, in der er die Grundsteuer nach § 42 GrStG selbst berechnet. Veränderungen in der Wohn- und Nutzfläche sowie im Ausstattungsgrad sind ebenfalls anzuzeigen.
Bekanntgabe des Grundsteuerbescheides an einen Verwalter oder Bevollmächtigten
Gemäß § 122 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) kann der Verwaltungsakt gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden. Dazu bedarf es jedoch einer eindeutigen Verwaltervollmacht. Aus der Verwaltervollmacht muss hervorgehen, ob Ihr Verwalter berechtigt ist, Steuerbescheide zu empfangen und ob er das Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Steuerschuldverhältnissen zur Stadt Görlitz hat.
Des Weiteren hat die Verwaltervollmacht zu beinhalten, dass Ihr Verwalter befugt ist, grundstücksbezogene Anträge, z. B. Stundung u. ä. zu stellen.
Die Notwendigkeit ergibt sich u. a. auch aus unserer Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO.