Sperrzeitverkürzung genehmigen
Beschreibung: Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist in der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO) eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. Unter Sperrzeit ist die Zeitspanne zu verstehen, während der keine Leistungen des Betriebes den Gästen erbracht werden und sich in den Betriebsräumen keine Gäste befinden dürfen. Die Allgemeine Sperrzeit beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (nach § 7 GastVO). Für besondere Betriebe gilt § 8 Abs. 2 GastVO. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Verkürzung der Sperrzeit genehmigt werden.
Rechtsgrundlage Verfahren:
- § 7 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) - Allgemeine Sperrzeit
- § 8 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) - Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten
- § 9 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) - Allgemeine Ausnahmen
- § 10 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
(GastVO) - Ausnahmen für einzelne Betriebe
Rechtsgrundlage Kosten:
- 8. Sächsische Kostenverzeichnis (8. SächsKVZ) lfd. Nr. 42 Tarifstelle 14
- 8. Sächsische Kostenverzeichnis (8. SächsKVZ) lfd. Nr. 42 Tarifstelle 15
Rechtsgrundlage Zuständigkeit:
- § 1 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) - Zuständigkeit
Frist Verwaltung:
- 3 Monate
- aus VwVfG
Kosten:
- Kosten, maximal (in EUR): 350,00
- Kosten, minimal (in EUR): 20,00
Kostenbeschreibung:
- je nach Dauer und Art der Sperrzeitverkürzung;
- Bei längerer Dauer der Sperrzeitverkürzung Kosten pro Monat
Erforderliche Dokumente:
- Antrag auf Sperrzeitverkürzung
Erzeugte Dokumente:
- Bescheid bzgl. Sperrzeitverkürzung
- Gebührenbescheid
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