Beglaubigungen
Amtliche Beglaubigungen
- Eine amtliche Beglaubigung gem. §§ 33, 34 VwVfG wird nur für die Fälle vorgenommen, in denen das Original von einer Behörde i.S.d. § 1 (1) Nr. 1 VwVfG ausgestellt wurde bzw. die Beglaubigung bei einer Behörde vorgelegt werden soll.
Sie können im Einwohnermeldewesen Kopien / Abschriften von Zeugnissen, Schriftstücken und Unterschriften beglaubigen lassen. - Wir benötigen dazu Original(e) und Kopie(n) der Schriftstücke (Kopien können Sie auch bei uns gebührenpflichtig anfertigen lassen.)
- Werden Kopien von Ihnen mitgebracht, muss auf der Rückseite genug Platz für die Beglaubigung sein, ca. eine halbe A4 Seite. Jedes Schriftstück muss separat abgelichtet sein.
Amtliche Beglaubigung der Unterschrift
- Bei Beglaubigung der Unterschrift muss der Bürger persönlich vorsprechen und sein gültiges Dokument mitbringen.
- Die Unterschriftsbeglaubigung bestätigt, dass der Unterzeichnende die Unterschrift vor dem Sachbearbeiter vollzogen oder anerkannt hat. Es wird keinesfalls die Richtigkeit von Angaben in einem Text oder Ähnlichem anerkannt.
Die Befugnis zur Beglaubigung einer Unterschrift besteht nur, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. - Beispiele für Schriftstücke/Urkunden, die im SG Einwohnermeldewesen nicht amtlich beglaubigt werden, da in der Regel für öffentliche Beglaubigungen die zuständige Stelle gesetzlich vorgeschrieben ist:
- Personenstandsurkunden = Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunden (Standesamt)
- Vorsorgevollmachten (Betreuungsbehörde bzw. Notar)
- Grundbuch (Notar)
- Erbschein (Notar)
- Unterschriftsbeglaubigungen zur Vorlage bei ausländischen Versicherungen und Behörden (Notar)
Bearbeitungsgebühren:
- Beglaubigung von Dokumenten/Schriftstücken/Unterschriften
- je Dokument/Schriftstück: 10,00 Euro
- Werden mehrere gleiche Abschriften beglaubigt, wird für jede zweite und jede weitere Beglaubigung eine Gebühr in Höhe von 2,50 Euro erhoben.
- Kopien
- jede Kopie: 1,20 € (s/w)
- Werden mehrere gleiche Kopien angefertigt, wird für jede zweite und jede weitere Kopie eine Gebühr in Höhe von 0,10 Euro erhoben.