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Abbruchanzeigen / verfahrensfreie Vorhaben

Abbruchanzeigen / verfahrensfreie Vorhaben

Ansprechpartner: Sekretariat (03581/67 20 60)
§ 61 Abs. 3 Satz 1 SächsBO - Erforderlichkeit einer Abbruchanzeige

  • freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 2, 4 und 5
  • Achtung! eventuell geprüfte Statik bzw. Erklärung Tragwerksplaner notwendig


§ 61 Abs. 1 bis 4 SächsBO verfahrensfreie Vorhaben

  • Achtung! Eventuell ist eine Genehmigung in Satzungsgebieten notwendig (Sanierungsrechtliche Genehmigung, Genehmigung nach Erhaltungssatzung oder Genehmigung nach Stadtumbausatzung - siehe Satzungsgenehmigungen).

Zuständigkeit:

Bauordnung (SG)