Abbruchanzeigen / verfahrensfreie Vorhaben
Ansprechpartner: Sekretariat (03581/67 20 60)
§ 61 Abs. 3 Satz 1 SächsBO - Erforderlichkeit einer Abbruchanzeige
- freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 2, 4 und 5
- Achtung! eventuell geprüfte Statik bzw. Erklärung Tragwerksplaner notwendig
§ 61 Abs. 1 bis 4 SächsBO verfahrensfreie Vorhaben
- Achtung! Eventuell ist eine Genehmigung in Satzungsgebieten notwendig (Sanierungsrechtliche Genehmigung, Genehmigung nach Erhaltungssatzung oder Genehmigung nach Stadtumbausatzung - siehe Satzungsgenehmigungen).