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Veranstaltung: in einem Gebäude

Veranstaltung: in einem Gebäude

Ansprechpartner Sekretariat Tel. 03581 672060
Formular Anzeige einmalige Veranstaltung - städtisch

Ansprechpartner Sekretariat Tel. 03581 672060
Formular Anzeige einmalige Veranstaltung - nicht kommunal

Durch den Veranstalter sind ggf. noch weitere Behörden zu beteiligen:

  •  Fliegende Bauten, d. h. Bühnen, Zelte ab 75 m² usw. sind bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Tel.: +49 3581 67-2060) anzuzeigen.
  • Bei Veranstaltungen in Räumlichkeiten, die keinen Veranstaltungscharakter besitzen, ist der unteren Bauaufsichtsbehörde ein Exemplar der Anzeige zwecks Registratur zu übergeben (Kontrolle Einmaligkeit).
  • Die Kostenerhebung für Amtshandlungen erfolgt laut aktuell gültigen Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ).
  • Es wird vorsorglich auf § 23 des Sächsischen Gesetzes über Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) hingewiesen (Einsatz einer Brandwache).
  • Wegweiser zum Veranstaltungsort und Werbung im öffentlichen Verkehrsraum sind bei der Straßenverkehrsbehörde (Tel.: +49 3581 67-2132) zu beantragen.
  • Für eine Straßensperrung bzw. eine Verkehrseinschränkung ist eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde (Frau Babick, Herr Semmling – Tel.: +49 3581 67-1885, +49 3581 67-1884) zu beantragen.
  • Betreiber der Gastronomie benötigen für die Abgabe von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle eine Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz. Antragstellung im Sachgebiet allgemeine Ordnungsaufgaben/Gewerbe (Frau Zeipelt – Tel.: +49 3581 67-1312).
  • Wenn über die gastronomische Versorgung hinausgehende Waren mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden, benötigt das Verkaufspersonal Reisegewerbekarten und die Bestimmungen des LadSchlG sind einzuhalten. Die Reisegewerbekarte muss bei der für den Wohnort des Händlers zuständigen Gewerbebehörde (für Görlitz Frau Kusche – Tel.: +49 3581 67-1306) rechtzeitig beantragt werden.
  • Betreiber mit Speise- und Getränkeversorgung müssen im Besitz eines gültigen Gesundheitsausweises sein.
  • Es ist zu berücksichtigen, dass bei einer Speiseversorgung das Veterinäramt zu beteiligen ist.
     

 

 

Zuständigkeit:

Bauordnung (SG)