Reisegewerbekarte erteilen
Beschreibung: Ein Reisegewerbe betreibt, wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche zu haben, ohne vorhergehende Bestellung Waren ankauft, Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen darauf aufsucht oder selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Nach § 55 Abs. 2 GewO bedarf der Reisegewerbetreibende hierzu in der Regel einer Erlaubnis (Ausnahmen sind in §§ 55a und 55b GewO geregelt), die in der Form einer Reisegewerbekarte erteilt wird.
Rechtsgrundlage Verfahren:
- § 55 Gewerbeordnung (GewO) - Reisegewerbekarte
Rechtsgrundlage Kosten:
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- 10. Sächsische Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ) lfd. Nr. 46 Tarifstelle 35
Rechtsgrundlage Zuständigkeit:
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Titels III der Gewerbeordnung (ReisegewVwV)
Frist Verwaltung:
- 3 Monate
- aus VwVfG
Kosten:
- Kosten, maximal (in EUR): 390,00
- Kosten, minimal (in EUR): 56,00
Kostenbeschreibung:
- Die Staffelung erfolgt nach Zeit;
Anmerkung: Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 5 EUR ermäßigt werden. - 300 EUR unbefristete Reisegewerbekarte
- 20 EUR/Monat befristete Reisegewerbekarte
Erforderliche Dokumente:
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
- Ausweisdokument
- Aufenthaltstitel, wenn Staatsangehörigkeit = Nicht-EU-Ausländer
- Gesellschaftervertrag, wenn Rechtssubjekt = Juristische Person
- Handelsregisterauszug, wenn Eintragung im Handelsregister = Gesellschaft im Handelsregister eingetragen
Erzeugte Dokumente:
- Gebührenbescheid
- Reisegewerbekarte
- Benachrichtigung über Erteilung einer Reisegewerbeerlaubnis