- Innenstadt Ost
Tempo 30 J.Curie-Straße
Projektstand:
Kommentar Bürgerbeteiligungsbüro:
Dieses Projekt ist nicht machbar mit dem Bürgerratsbudget.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wäre nur dann zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen der StVO erfüllt sind, d.h. wenn sie im Interesse der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs objektiv erforderlich wäre. Objektiv erforderlich ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) nur dann, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind, oder wenn Verkehrsteilnehmer eine besondere Gefahrenlage nicht selbst erkennen können. Eine besondere und konkrete
Gefahrenlage, die ein Eingreifen der Straßenverkehrsbehörde und eine Geschwindigkeitsreduzierung erfordern würde, ist hier nicht gegeben. Auch hinsichtlich der Unfalllage ist der Bereich unauffällig. Aus Schulwegen, in den Seitenstraßen befindlichen Kitas, dem Stadtpark und Fußgängerüberwegen resultiert grundsätzlich keine besondere Gefahrenlage im Sinne der StVO und bedingt keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Für Alten- und Pflegeheime trifft die StVO besondere Regelungen zu Geschwindigkeitsbeschränkungen. Ob diese im vorliegenden Fall zu Anwendung kommen können, prüft die Straßenverkehrsbehörde. Fällt die Prüfung positiv aus, werden zeitlich und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 30 km/h vor den Einrichtungen angeordnet.