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Stellungnahme der Stadt Görlitz zum „Landskron-Express“

Stellungnahme der Stadt Görlitz zum „Landskron-Express“

vom 10.03.2025

Die Stadt Görlitz hat großes Interesse an einem erfolgreichen gastronomischen und touristischen Konzept für die Landeskrone und steht auch Shuttle-Fahrten auf den Hausberg offen gegenüber. Dem „Landskron-Express“ fehlt allerdings die nötige Zulassung. Darauf hat die Stadt den Unternehmer mehrfach hingewiesen.

Bereits am 9. August 2024 hat die Stadt Görlitz eine entsprechende Genehmigung für Shuttle-Fahrten auf den Görlitzer Hausberg auf den Weg gebracht. Leider ist der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt die weiteren entsprechend notwendigen Schritte zur Zulassung des „Landskron-Expresses“ über das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) nicht gegangen.

Bei der nun Anfang März 2025 erfolgten Zulassung des Touristenzuges gab es durch das LASuV für den Landskron-Express ein explizites Verbot zur Befahrung von Steigungen mit Personenbeförderung von mehr als 10 %, wobei die Landeskrone bis zu 20 % Steigungen aufweist. Jedes Fahrzeug muss eine Zulassung für den entsprechenden Zweck haben; Gutachten sind nicht ausreichend. Da sich entsprechende Unternehmungen auf der Grundlage von Recht und Gesetz bewegen müssen und keine Gefahr für Leib und Leben der Besucherinnen und Besucher darstellen dürfen, musste die Polizei tätig werden. Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger steht im Vordergrund.

Dem Unternehmer liegen seit dem 5. März 2025 Genehmigungen zum Befahren der Fahrstraße auf die Landeskrone mit einem festgelegten Kleinbus (8-Sitzer) für die Personenbeförderung im Rahmen touristischer Zwecke auf der Fahrstraße auf die Landeskrone sowie eine verkehrsrechtliche Erlaubnis zum Fahren des „Landskron-Express“ bis zum Fuß der Landeskrone vor.

Der Touristenzug „Landskron-Express“ wäre in der Genehmigung zum Befahren der Fahrstraße auf die Landeskrone enthalten gewesen, wenn die der Stadt Görlitz vorliegende und für die Zulassung des Touristenzuges notwendige Ausnahmegenehmigung des LASuV gemäß § 70 StVZO die Personenbeförderung nicht auf eine Steigung von bis maximal 10 % begrenzt hätte. Eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fahrstraße Landeskrone, die Steigungen bis 20 % aufweist, durfte somit seitens der Stadt Görlitz nicht erteilt werden.

Der Unternehmer wurde ausdrücklich mehrfach telefonisch und per E-Mail darauf hingewiesen, dass er mit dem „Landskron-Express“ die Fahrstraße Landeskrone nicht befahren darf.