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Feststellung der Eigenschaft als Kulturdenkmal

Feststellung der Eigenschaft als Kulturdenkmal

Mandantendetails:

Freistaat Sachsen

Wenn im Ausnahmefall nicht sicher ist, ob ein Gebäude tatsächlich ein Kulturdenkmal ist, können Sie diese Eigenschaft verbindlich durch einen Bescheid feststellen lassen.

Grundsätzlich sind alle Kulturdenkmale in Kulturdenkmallisten erfasst. Die Aufnahme in die Kulturdenkmallisten hat jedoch keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist nicht entscheidend für die Frage, ob es sich bei dem Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt.

Wenn im Ausnahmefall nicht sicher ist, ob ein Gebäude tatsächlich ein Kulturdenkmal ist, können Sie diese Eigenschaft verbindlich durch einen Bescheid feststellen lassen.

Grundsätzlich sind alle Kulturdenkmale in Kulturdenkmallisten erfasst. Die Aufnahme in die Kulturdenkmallisten hat jedoch keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist nicht entscheidend für die Frage, ob es sich bei dem Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt.

Weitere Informationen

Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

Geben Sie den Standort des Gebäudes ein:

Zuständige Stelle

Untere Denkmalschutzbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes

Voraussetzungen

Den Antrag darf nur der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks stellen.

Ein Gebäude ist ein Kulturdenkmal, wenn die Voraussetzungen des § 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vorliegen. Dazu muss bei dem Gebäude die Denkmalfähigkeit und die Denkmalwürdigkeit vorliegen:

  • Denkmalfähigkeit: Das Objekt muss mindestens eine geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche, städtebauliche oder landschaftsgestaltende Bedeutung haben.
  • Denkmalwürdigkeit: Ein denkmalfähiges Objekt ist nur dann denkmalwürdig, wenn ein öffentliches Erhaltungsinteresse an ihm besteht. Nicht jedes denkmalfähige Haus ist auch erhaltungswürdig, sondern nur dann, wenn das Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals über subjektive Einzelinteressen hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung erlangt hat.

Verfahrensablauf

Die Feststellung der Eigenschaft als Kulturdenkmal müssen Sie bei der unteren Denkmalschutzbehörde beantragen.

Formulare:

  • Liste "Formulare/Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte

(Sollten die Formulare - nach Bedienung der Ortsauswahl - nicht zur Verfügung stehen, wenden Sie sich bitte an die Denkmalschutzbehörde.)

Die Denkmalschutzbehörde prüft im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege, ob das Gebäude ein Kulturdenkmal ist. Als Ergebnis der Prüfung erhalten Sie einen Feststellungsbescheid.

Erforderliche Unterlagen

Mit dem Antrag müssen Sie die Unterlagen einreichen, welche die Behörde zur Beurteilung benötigt. Es empfiehlt sich, vorab mit der Denkmalschutzbehörde die Details zu besprechen.

Fristen

 

Kosten (Gebühren)

  • Feststellung der Eigenschaft als Kulturdenkmal: EUR 30,00 bis 250,00

Bearbeitungsdauer

Hinweise (Besonderheiten)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 07.01.2021

Rechtsbehelf

  ­

Onlineantrag

Kein Onlineantrag vorhanden

Formulare und weitere Angebote

Keine Formulare vorhanden

zuständige Stelle

Kontaktmöglichkeiten


Hausanschrift
Untermarkt 6-8
02826 Görlitz

Postfach
300131 oder 300141
02806 Görlitz

Telefon
+49 3581 67 0

E-Mail
datenschutzbeauftragte@goerlitz.de

E-Mail
info@goerlitz.de

Weitere Informationen

Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

Geben Sie den Standort des Gebäudes ein:

Zuständige Stelle

Untere Denkmalschutzbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes

Voraussetzungen

Den Antrag darf nur der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks stellen.

Ein Gebäude ist ein Kulturdenkmal, wenn die Voraussetzungen des § 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vorliegen. Dazu muss bei dem Gebäude die Denkmalfähigkeit und die Denkmalwürdigkeit vorliegen:

  • Denkmalfähigkeit: Das Objekt muss mindestens eine geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche, städtebauliche oder landschaftsgestaltende Bedeutung haben.
  • Denkmalwürdigkeit: Ein denkmalfähiges Objekt ist nur dann denkmalwürdig, wenn ein öffentliches Erhaltungsinteresse an ihm besteht. Nicht jedes denkmalfähige Haus ist auch erhaltungswürdig, sondern nur dann, wenn das Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals über subjektive Einzelinteressen hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung erlangt hat.

Verfahrensablauf

Die Feststellung der Eigenschaft als Kulturdenkmal müssen Sie bei der unteren Denkmalschutzbehörde beantragen.

Formulare:

  • Liste "Formulare/Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte

(Sollten die Formulare - nach Bedienung der Ortsauswahl - nicht zur Verfügung stehen, wenden Sie sich bitte an die Denkmalschutzbehörde.)

Die Denkmalschutzbehörde prüft im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege, ob das Gebäude ein Kulturdenkmal ist. Als Ergebnis der Prüfung erhalten Sie einen Feststellungsbescheid.

Erforderliche Unterlagen

Mit dem Antrag müssen Sie die Unterlagen einreichen, welche die Behörde zur Beurteilung benötigt. Es empfiehlt sich, vorab mit der Denkmalschutzbehörde die Details zu besprechen.

Fristen

 

Kosten (Gebühren)

  • Feststellung der Eigenschaft als Kulturdenkmal: EUR 30,00 bis 250,00

Bearbeitungsdauer

Hinweise (Besonderheiten)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 07.01.2021

Rechtsbehelf

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Lebenslagen

ID: 6000405 | Mandanten ID: 1 | Aktualisiert am: 2025-04-03 03:29:40