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Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen

Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen

Mandantendetails:

Freistaat Sachsen

Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

Weitere Informationen

Unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle können Sie außerdem Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen.

Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

Geben Sie Ihren Geburtsort an:

Zuständige Stelle

Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Voraussetzungen

Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet.

Verfahrensablauf

     

Erforderliche Unterlagen

     

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

keine

Bearbeitungsdauer

Hinweise (Besonderheiten)

Rechtsgrundlage

  • § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
  • § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
  • § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
  • § 64 PStG – Sperrvermerke

Freigabevermerk

Sächsisches Landesjugendamt. 12.04.2023

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Onlineantrag

Kein Onlineantrag vorhanden

Formulare und weitere Angebote

Keine Formulare vorhanden

zuständige Stelle

Kontaktmöglichkeiten


Hausanschrift
Untermarkt 6-8
02826 Görlitz

Postfach
300131 oder 300141
02806 Görlitz

Telefon
+49 3581 67 0

E-Mail
datenschutzbeauftragte@goerlitz.de

E-Mail
info@goerlitz.de

Weitere Informationen

Unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle können Sie außerdem Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen.

Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

Geben Sie Ihren Geburtsort an:

Zuständige Stelle

Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Voraussetzungen

Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet.

Verfahrensablauf

     

Erforderliche Unterlagen

     

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

keine

Bearbeitungsdauer

Hinweise (Besonderheiten)

Rechtsgrundlage

  • § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
  • § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
  • § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
  • § 64 PStG – Sperrvermerke

Freigabevermerk

Sächsisches Landesjugendamt. 12.04.2023

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Lebenslagen

Keine Lebenslagen vorhanden

ID: 6001163 | Mandanten ID: 1 | Aktualisiert am: 2025-04-03 03:29:38