Anzeige einer allgemeinen Ordnungswidrigkeit
Onlineantrag
Formulare und weitere Angebote
zuständige Stelle
Kontaktmöglichkeiten
Voraussetzungen
Jeder Bürger hat die Möglichkeit, eine durch ihn festgestellte Ordnungswidrigkeit gegen eine Rechtsvorschrift anzuzeigen, Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind:
- Bundesgesetze
- Landesgesetze
- Satzungen und Verordnungen der Stadt Görlitz
Verfahrensablauf
Die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit ist kein Antrag auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens, sondern stelt eine Anregung an die Verwaltungsbehörde dar, ein Bußgeldverfahren über den ihr jetzt benannten Sachverhalt einzuleiten. Einen Anspruch auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens hat der Anzeigeerstatter auch als persönlich Geschädigter nicht. Der Anzeigeerstatter ist im weiteren Verlauf des Verfahrens dann Zeuge für den festgestellten Sachverhalt und wird im Fall einer Gerichtsverhandlung als Zeuge verpflichtet.
Sofern dieser Verstoß eine Straftat (z.B. Diebstahl, Bedrohung) im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt, darf die Bußgeldstelle nicht tätig werden. In diesen Fällen muss sich an die zuständige Polizeibehörde gewandt werden.
Erforderliche Unterlagen
Bitte füllen Sie das Formular Anzeige einer allgemeinen Ordnungswidricgkeit aus und fügen Sie der Anzeige ein oder mehrere Beweisfotos bei. Weiterhin muss die Anzeige durch Sie unterschrieben werden. Die Anzeige kann nur bearbeitet werden, wenn das Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist. Anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet. Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen müssen. Ihnen können sonst die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Betroffenen auferlegt werden.
Fristen
keine
Kosten (Gebühren)
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben wird mit ihrer Unterschrift bestätigt.
Sie sind als Zeuge zur wahrheitsgemäßen Angabe (§ 57 Strafprozessordnung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz) und auf Nachfrage zur Sache, gegebenenfalls auch vor Gericht zur Aussage (§161a Strafprozessordung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz) verpflichtet.
Nach § 105 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. § 469 Strafprozessordnung können die
Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Betroffenen Ihnen auferlegt werden, wenn Sie vorsätzlich
oder leichtfertig eine unwahre Anzeige erstatten
Rechtsgrundlage
- § 57 Strafprozessordnung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz
- §161a Strafprozessordung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz
- § 105 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. § 469 Strafprozessordnung
Rechtsbehelf
keinen
Lebenslagen
Aktualisiert am: 2025-04-03 03:29:34