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Anzeige einer allgemeinen Ordnungswidrigkeit

Anzeige einer allgemeinen Ordnungswidrigkeit

Mandantendetails:

Görlitz

Stadt Görlitz
Untermarkt 6-8
02826 Görlitz

 

Vertreten durch

 

Oberbürgermeister Octavian Ursu

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 140513837

 

Stadtverwaltung Görlitz
Untermarkt 6-8
02826 Görlitz

 

Kontakt

 

Telefon: +49 (0) 3581 67-0
Telefax: +49 (0) 3581 67-1441
E-Mail: presse@goerlitz.de

 

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Postanschrift

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02806 Görlitz

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02826 Görlitz

Zentrale Telefonnummer: +49 3581 67-0

E-Mail: info@goerlitz.de

 

Weiterführende Informationen

Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

Jeder Bürger hat die Möglichkeit, eine durch ihn festgestellte Ordnungswidrigkeit gegen eine Rechtsvorschrift anzuzeigen, Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind:

  • Bundesgesetze
  • Landesgesetze
  • Satzungen und Verordnungen der Stadt Görlitz

Verfahrensablauf

Die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit ist kein Antrag auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens, sondern stelt eine Anregung an die Verwaltungsbehörde dar, ein Bußgeldverfahren über den ihr jetzt benannten Sachverhalt einzuleiten. Einen Anspruch auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens hat der Anzeigeerstatter auch als persönlich Geschädigter nicht. Der Anzeigeerstatter ist im weiteren Verlauf des Verfahrens dann Zeuge für den festgestellten Sachverhalt und wird im Fall einer Gerichtsverhandlung als Zeuge verpflichtet.

Sofern dieser Verstoß eine Straftat (z.B. Diebstahl, Bedrohung) im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt, darf die Bußgeldstelle nicht tätig werden. In diesen Fällen muss sich an die zuständige Polizeibehörde gewandt werden.

Erforderliche Unterlagen

Bitte füllen Sie das Formular Anzeige einer allgemeinen Ordnungswidricgkeit aus und fügen Sie der Anzeige ein oder mehrere Beweisfotos bei. Weiterhin muss die Anzeige durch Sie unterschrieben werden. Die Anzeige kann nur bearbeitet werden, wenn das Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist. Anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet. Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen müssen. Ihnen können sonst die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Betroffenen auferlegt werden.

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

keine

Bearbeitungsdauer

Hinweise (Besonderheiten)

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben wird mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Sie sind als Zeuge zur wahrheitsgemäßen Angabe (§ 57 Strafprozessordnung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz) und auf Nachfrage zur Sache, gegebenenfalls auch vor Gericht zur Aussage (§161a Strafprozessordung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz) verpflichtet.
Nach § 105 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. § 469 Strafprozessordnung können die
Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Betroffenen Ihnen auferlegt werden, wenn Sie vorsätzlich
oder leichtfertig eine unwahre Anzeige erstatten

Rechtsgrundlage

  • § 57 Strafprozessordnung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz
  • §161a Strafprozessordung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz
  • § 105 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. § 469 Strafprozessordnung

Freigabevermerk

31.08.2022

Rechtsbehelf

keinen

Onlineantrag

Kein Onlineantrag vorhanden

Formulare und weitere Angebote

zuständige Stelle

Kontaktmöglichkeiten


Hausanschrift
Hugo-Keller-Straße 14
02826 Görlitz

Telefon
+49 3581 67 1532

E-Mail
ordnungsamt@goerlitz.de

Weiterführende Informationen

Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

Jeder Bürger hat die Möglichkeit, eine durch ihn festgestellte Ordnungswidrigkeit gegen eine Rechtsvorschrift anzuzeigen, Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind:

  • Bundesgesetze
  • Landesgesetze
  • Satzungen und Verordnungen der Stadt Görlitz

Verfahrensablauf

Die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit ist kein Antrag auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens, sondern stelt eine Anregung an die Verwaltungsbehörde dar, ein Bußgeldverfahren über den ihr jetzt benannten Sachverhalt einzuleiten. Einen Anspruch auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens hat der Anzeigeerstatter auch als persönlich Geschädigter nicht. Der Anzeigeerstatter ist im weiteren Verlauf des Verfahrens dann Zeuge für den festgestellten Sachverhalt und wird im Fall einer Gerichtsverhandlung als Zeuge verpflichtet.

Sofern dieser Verstoß eine Straftat (z.B. Diebstahl, Bedrohung) im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt, darf die Bußgeldstelle nicht tätig werden. In diesen Fällen muss sich an die zuständige Polizeibehörde gewandt werden.

Erforderliche Unterlagen

Bitte füllen Sie das Formular Anzeige einer allgemeinen Ordnungswidricgkeit aus und fügen Sie der Anzeige ein oder mehrere Beweisfotos bei. Weiterhin muss die Anzeige durch Sie unterschrieben werden. Die Anzeige kann nur bearbeitet werden, wenn das Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist. Anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet. Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen müssen. Ihnen können sonst die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Betroffenen auferlegt werden.

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

keine

Bearbeitungsdauer

Hinweise (Besonderheiten)

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben wird mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Sie sind als Zeuge zur wahrheitsgemäßen Angabe (§ 57 Strafprozessordnung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz) und auf Nachfrage zur Sache, gegebenenfalls auch vor Gericht zur Aussage (§161a Strafprozessordung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz) verpflichtet.
Nach § 105 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. § 469 Strafprozessordnung können die
Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Betroffenen Ihnen auferlegt werden, wenn Sie vorsätzlich
oder leichtfertig eine unwahre Anzeige erstatten

Rechtsgrundlage

  • § 57 Strafprozessordnung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz
  • §161a Strafprozessordung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz
  • § 105 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. § 469 Strafprozessordnung

Freigabevermerk

31.08.2022

Rechtsbehelf

keinen

Lebenslagen

Keine Lebenslagen vorhanden

ID: 6003875 | Mandanten ID: 6000301 | Aktualisiert am: 2025-04-03 03:29:34