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Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Mandantendetails:

Görlitz

Stadt Görlitz
Untermarkt 6-8
02826 Görlitz

 

Vertreten durch

 

Oberbürgermeister Octavian Ursu

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 140513837

 

Stadtverwaltung Görlitz
Untermarkt 6-8
02826 Görlitz

 

Kontakt

 

Telefon: +49 (0) 3581 67-0
Telefax: +49 (0) 3581 67-1441
E-Mail: presse@goerlitz.de

 

Zentrale Postanschrift für alle Einrichtungen der Stadt Görlitz
Postanschrift

Stadtverwaltung Görlitz

Postfach 300131 oder 300141

02806 Görlitz

Hausanschrift

Stadtverwaltung Görlitz

Untermarkt 6-8

02826 Görlitz

Zentrale Telefonnummer: +49 3581 67-0

E-Mail: info@goerlitz.de

 

Weitere Informationen

Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

Jeder Bürger hat die Möglichkeit, eine durch ihn festgestellte Ordnungswidrigkeit gegen eine Rechtsvorschrift anzuzeigen, Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind:

Bundesgesetze
Landesgesetze
Satzungen und Verordnungen der Stadt Görlitz

Verfahrensablauf

Die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit ist kein Antrag auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens, sondern stelt eine Anregung an die Verwaltungsbehörde dar, ein Bußgeldverfahren über den ihr jetzt benannten Sachverhalt einzuleiten. Einen Anspruch auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens hat der Anzeigeerstatter auch als persönlich Geschädigter nicht. Der Anzeigeerstatter ist im weiteren Verlauf des Verfahrens dann Zeuge für den festgestellten Sachverhalt und wird im Fall einer Gerichtsverhandlung als Zeuge verpflichtet.

 

Sofern dieser Verstoß eine Straftat (z.B. Diebstahl, Bedrohung) im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt, darf die Bußgeldstelle nicht tätig werden. In diesen Fällen muss sich an die zuständige Polizeibehörde gewandt werden.

Erforderliche Unterlagen

keine

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

keine

Bearbeitungsdauer

Hinweise (Besonderheiten)

Rechtsgrundlage

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben wird mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Sie sind als Zeuge zur wahrheitsgemäßen Angabe (§ 57 Strafprozessordnung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz) und auf Nachfrage zur Sache, gegebenenfalls auch vor Gericht zur Aussage (§161a Strafprozessordung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz) verpflichtet.
Nach § 105 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. § 469 Strafprozessordnung können die
Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Betroffenen Ihnen auferlegt werden, wenn Sie vorsätzlich
oder leichtfertig eine unwahre Anzeige erstatten

 § 57 Strafprozessordnung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz
§161a Strafprozessordung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz
§ 105 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. § 469 Straf

Freigabevermerk

01.09.2022

Rechtsbehelf

keinen

Onlineantrag

Kein Onlineantrag vorhanden

Formulare und weitere Angebote

zuständige Stelle

Kontaktmöglichkeiten


Hausanschrift
Hugo-Keller-Straße 14
02826 Görlitz

Telefon
+49 3581 67 1532

E-Mail
ordnungsamt@goerlitz.de

Weitere Informationen

Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

Jeder Bürger hat die Möglichkeit, eine durch ihn festgestellte Ordnungswidrigkeit gegen eine Rechtsvorschrift anzuzeigen, Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind:

Bundesgesetze
Landesgesetze
Satzungen und Verordnungen der Stadt Görlitz

Verfahrensablauf

Die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit ist kein Antrag auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens, sondern stelt eine Anregung an die Verwaltungsbehörde dar, ein Bußgeldverfahren über den ihr jetzt benannten Sachverhalt einzuleiten. Einen Anspruch auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens hat der Anzeigeerstatter auch als persönlich Geschädigter nicht. Der Anzeigeerstatter ist im weiteren Verlauf des Verfahrens dann Zeuge für den festgestellten Sachverhalt und wird im Fall einer Gerichtsverhandlung als Zeuge verpflichtet.

 

Sofern dieser Verstoß eine Straftat (z.B. Diebstahl, Bedrohung) im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt, darf die Bußgeldstelle nicht tätig werden. In diesen Fällen muss sich an die zuständige Polizeibehörde gewandt werden.

Erforderliche Unterlagen

keine

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

keine

Bearbeitungsdauer

Hinweise (Besonderheiten)

Rechtsgrundlage

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben wird mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Sie sind als Zeuge zur wahrheitsgemäßen Angabe (§ 57 Strafprozessordnung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz) und auf Nachfrage zur Sache, gegebenenfalls auch vor Gericht zur Aussage (§161a Strafprozessordung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz) verpflichtet.
Nach § 105 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. § 469 Strafprozessordnung können die
Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Betroffenen Ihnen auferlegt werden, wenn Sie vorsätzlich
oder leichtfertig eine unwahre Anzeige erstatten

 § 57 Strafprozessordnung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz
§161a Strafprozessordung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz
§ 105 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. § 469 Straf

Freigabevermerk

01.09.2022

Rechtsbehelf

keinen

Lebenslagen

Keine Lebenslagen vorhanden

ID: 6003877 | Mandanten ID: 6000301 | Aktualisiert am: 2025-04-03 03:29:35