Ausnahmegenehmigung für Handwerker/ Soziale Dienste (Erteilung einer Service-Parkkarte in der Stadt Görlitz)
Service-Parkkarten dienen Handwerkern und Sozialen Diensten zur Parkerleichterung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich der Görlitzer Innenstadt. Sie gelten als Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO und sind schriftlich zu beantragen.
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Voraussetzungen
Der Parkausweis darf nur verwendet werden, wenn am Einsatzort eine nachweisbar gewerbliche Dienstleistung erbracht wird. Er gilt nicht für andere Tätigkeiten, wie z. B. Bankgeschäfte, Einkäufe, private Besorgungen. Während der Inanspruchnahme der Parkerleichterung, ist der Parkausweis gut von außen sichtbar auszulegen. Der Genehmigungsbescheid ist auf Verlangen des Überwachungspersonals zur Überprüfung auszuhändigen. Der Parkausweis ist eine Urkunde, das heißt jede Änderung kann als Urkundenfälschung nach § 267 des Strafgesetzbuches verfolgt werden. Er darf nur durch die Genehmigungsbehörde geändert werden. Beachten Sie bitte, dass diese Ausnahmegenehmigung nicht zum Parken vor dem eigenen Firmensitz (Dienststelle, Wohnung o. ä.) gilt. Im Radius von 200 Metern davon, ist das Parken ebenfalls nicht gestattet. Das Fahrzeug muss von Typ und Bauart her für den Serviceeinsatz geeignet sein. So werden für bestimmte Fahrzeugarten und Typen grundsätzlich keine Handewerker- und Service-Parkkarten erteilt, da sie als „Werkstattwagen“ nicht geeignet sind. Hierzu zählen u. a. Cabrios, Sportwagen, Oberklassefahrzeuge und Fahrzeuge mit hochklassiger Ausstattung. Im Zweifelsfall werden Sie gebeten, das Fahrzeug uns vorzustellen. Das Fahrzeug muss nach außenhin als Firmenwagen erkennbar sein. Entweder durch Werbeaufdruck, Magnetschilder oder vergleichbare Firmenschilder, die eine Mindestgröße von A5 besitzen und gut sichtbar hinter der Frontscheibe ausliegen. Diese sogenannten Auflagen und Bedingungen sind in Ihrem Genehmigungsbescheid aufgeführt und für Sie verbindlich. Ein Missbrauch oder die Missachtung einer dieser Pflichten bewirkt, dass die Ausnahmegenehmigung nicht gilt und das Fahrzeug falsch geparkt wird. Dies kann eine Verwarnung bzw. ein Bußgeldbescheid zur Folge haben. Zusätzlich kann im Falle eines Missbrauches; bei Verstoß gegen die Auflagen bzw. Missachtung der Bedingungen; in den Fällen, in welchen der Parkausweis oder die Ausnahmegenehmigung unberechtigterweise verwendet werden oder bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen die Ausnahmegenehmigung kostenpflichtig widerrufen werden.
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
- Fahrzeugschein
- bei Erstbeantragung: Gewerbeanmeldung
- bei auswärtigen Firmen: Auftragsbestätigung oder ähnliches
- bei dienstlicher Nutzung von Privatfahrzeugen: Bescheinigung der Firma über dienstliche Nutzung
Fristen
.Spätestens eine Woche vor Inanspruchnahme sollte der Antrag eingereicht werden.
Kosten (Gebühren)
Service-Parkkarte Handwerker:
- ¼ Jahr 25,00 Euro
- ½ Jahr 42,00 Euro
- 1 Jahr 84,00 Euro
Service-Parkkarte Soziale Dienste:
- ½ Jahr 25,00 Euro
- 1 Jahr 43,00 Euro
Änderungen: 5,00
Hinweise (Besonderheiten)
Rechtsgrundlage
Service-Parkkarten dienen Handwerkern und Sozialen Diensten zur Parkerleichterung bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit im Bereich der Görlitzer Innenstadt. Sie gelten als Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO und sind schriftlich zu beantragen.
Rechtsbehelf
k.a
Lebenslagen
Aktualisiert am: 2025-04-01 13:41:28