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Ausnahmegenehmigung für Handwerker/ Soziale Dienste (Erteilung einer Service-Parkkarte in der Stadt Görlitz)

Ausnahmegenehmigung für Handwerker/ Soziale Dienste (Erteilung einer Service-Parkkarte in der Stadt Görlitz)

Mandantendetails:

Görlitz

Stadt Görlitz
Untermarkt 6-8
02826 Görlitz

 

Vertreten durch

 

Oberbürgermeister Octavian Ursu

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 140513837

 

Stadtverwaltung Görlitz
Untermarkt 6-8
02826 Görlitz

 

Kontakt

 

Telefon: +49 (0) 3581 67-0
Telefax: +49 (0) 3581 67-1441
E-Mail: presse@goerlitz.de

 

Zentrale Postanschrift für alle Einrichtungen der Stadt Görlitz
Postanschrift

Stadtverwaltung Görlitz

Postfach 300131 oder 300141

02806 Görlitz

Hausanschrift

Stadtverwaltung Görlitz

Untermarkt 6-8

02826 Görlitz

Zentrale Telefonnummer: +49 3581 67-0

E-Mail: info@goerlitz.de

 

Service-Parkkarten dienen Handwerkern und Sozialen Diensten zur Parkerleichterung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich der Görlitzer Innenstadt. Sie gelten als Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO und sind schriftlich zu beantragen.

Service-Parkkarten dienen Handwerkern und Sozialen Diensten zur Parkerleichterung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich der Görlitzer Innenstadt. Sie gelten als Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO und sind schriftlich zu beantragen.

Weiterführende Informationen

Welche Parkerleichterung beinhaltet die Ausnahmegenehmigung?

Die Service-Parkkarte gilt in der Zeit von Montag bis Samstag jeweils von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr und beinhaltet folgende Parkerleichterungen:

  1. Parken auf Bewohnerparkplätzen (Zeichen 286 mit Zusatz 1020-32 StVO, Zeichen 290 mit Zusatz „Bewohner mit Parkausweis auf gekennzeichneten Flächen frei“);
  2. auf gebührenpflichtigen Parkplätzen (Zeichen 314 mit Zusatz 1052-33 StVO) ohne Lösen eines Parkscheines;
  3. auf Kurzzeitparkplätzen (Zeichen 314 mit Zusatz 1040-32 StVO) ohne Benutzung der Parkscheibe;
  4. auf dem Untermarkt oder Neißstraße (Z. 325 StVO) außerhalb gekennzeichneter Flächen bis zu 2 Std. zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern. Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe einzustellen
Ansprechpartner/in: Zimmer 255
 
  • Frau Schuch
  • Tel.: +49 3581 67-2131
  • Fax: +49 3581 67-2134
  • E-Mail: ausnahmestvo@goerlitz.de

Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

Der Parkausweis darf nur verwendet werden, wenn am Einsatzort eine nachweisbar gewerbliche Dienstleistung erbracht wird. Er gilt nicht für andere Tätigkeiten, wie z. B. Bankgeschäfte, Einkäufe, private Besorgungen. Während der Inanspruchnahme der Parkerleichterung, ist der Parkausweis gut von außen sichtbar auszulegen. Der Genehmigungsbescheid ist auf Verlangen des Überwachungspersonals zur Überprüfung auszuhändigen. Der Parkausweis ist eine Urkunde, das heißt jede Änderung kann als Urkundenfälschung nach § 267 des Strafgesetzbuches verfolgt werden. Er darf nur durch die Genehmigungsbehörde geändert werden. Beachten Sie bitte, dass diese Ausnahmegenehmigung nicht zum Parken vor dem eigenen Firmensitz (Dienststelle, Wohnung o. ä.) gilt. Im Radius von 200 Metern davon, ist das Parken ebenfalls nicht gestattet. Das Fahrzeug muss von Typ und Bauart her für den Serviceeinsatz geeignet sein. So werden für bestimmte Fahrzeugarten und Typen grundsätzlich keine Handewerker- und Service-Parkkarten erteilt, da sie als „Werkstattwagen“ nicht geeignet sind. Hierzu zählen u. a. Cabrios, Sportwagen, Oberklassefahrzeuge und Fahrzeuge mit hochklassiger Ausstattung. Im Zweifelsfall werden Sie gebeten, das Fahrzeug uns vorzustellen. Das Fahrzeug muss nach außenhin als Firmenwagen erkennbar sein. Entweder durch Werbeaufdruck, Magnetschilder oder vergleichbare Firmenschilder, die eine Mindestgröße von A5 besitzen und gut sichtbar hinter der Frontscheibe ausliegen. Diese sogenannten Auflagen und Bedingungen sind in Ihrem Genehmigungsbescheid aufgeführt und für Sie verbindlich. Ein Missbrauch oder die Missachtung einer dieser Pflichten bewirkt, dass die Ausnahmegenehmigung nicht gilt und das Fahrzeug falsch geparkt wird. Dies kann eine Verwarnung bzw. ein Bußgeldbescheid zur Folge haben. Zusätzlich kann im Falle eines Missbrauches; bei Verstoß gegen die Auflagen bzw. Missachtung der Bedingungen; in den Fällen, in welchen der Parkausweis oder die Ausnahmegenehmigung unberechtigterweise verwendet werden oder bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen die Ausnahmegenehmigung kostenpflichtig widerrufen werden.

 

Verfahrensablauf

Erforderliche Unterlagen

  • Fahrzeugschein
  • bei Erstbeantragung: Gewerbeanmeldung
  • bei auswärtigen Firmen: Auftragsbestätigung oder ähnliches
  • bei dienstlicher Nutzung von Privatfahrzeugen: Bescheinigung der Firma über dienstliche Nutzung

Fristen

.Spätestens eine Woche vor Inanspruchnahme sollte der Antrag eingereicht werden.

Kosten (Gebühren)

Service-Parkkarte Handwerker:

  • ¼ Jahr 25,00 Euro
  • ½ Jahr 42,00 Euro
  • 1 Jahr 84,00 Euro

Service-Parkkarte Soziale Dienste:

  • ½ Jahr 25,00 Euro
  • 1 Jahr 43,00 Euro

Änderungen: 5,00

Bearbeitungsdauer

Hinweise (Besonderheiten)

Rechtsgrundlage

Service-Parkkarten dienen Handwerkern und Sozialen Diensten zur Parkerleichterung bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit im Bereich der Görlitzer Innenstadt. Sie gelten als Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO und sind schriftlich zu beantragen.

Freigabevermerk

2022

Rechtsbehelf

k.a

Onlineantrag

Kein Onlineantrag vorhanden

Formulare und weitere Angebote

zuständige Stelle

Kontaktmöglichkeiten


Hausanschrift
Hugo-Keller-Straße 14
02826 Görlitz

Telefon
+49 3581 67 2132

E-Mail
svb@goerlitz.de

Weiterführende Informationen

Welche Parkerleichterung beinhaltet die Ausnahmegenehmigung?

Die Service-Parkkarte gilt in der Zeit von Montag bis Samstag jeweils von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr und beinhaltet folgende Parkerleichterungen:

  1. Parken auf Bewohnerparkplätzen (Zeichen 286 mit Zusatz 1020-32 StVO, Zeichen 290 mit Zusatz „Bewohner mit Parkausweis auf gekennzeichneten Flächen frei“);
  2. auf gebührenpflichtigen Parkplätzen (Zeichen 314 mit Zusatz 1052-33 StVO) ohne Lösen eines Parkscheines;
  3. auf Kurzzeitparkplätzen (Zeichen 314 mit Zusatz 1040-32 StVO) ohne Benutzung der Parkscheibe;
  4. auf dem Untermarkt oder Neißstraße (Z. 325 StVO) außerhalb gekennzeichneter Flächen bis zu 2 Std. zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern. Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe einzustellen
Ansprechpartner/in: Zimmer 255
 
  • Frau Schuch
  • Tel.: +49 3581 67-2131
  • Fax: +49 3581 67-2134
  • E-Mail: ausnahmestvo@goerlitz.de

Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

Der Parkausweis darf nur verwendet werden, wenn am Einsatzort eine nachweisbar gewerbliche Dienstleistung erbracht wird. Er gilt nicht für andere Tätigkeiten, wie z. B. Bankgeschäfte, Einkäufe, private Besorgungen. Während der Inanspruchnahme der Parkerleichterung, ist der Parkausweis gut von außen sichtbar auszulegen. Der Genehmigungsbescheid ist auf Verlangen des Überwachungspersonals zur Überprüfung auszuhändigen. Der Parkausweis ist eine Urkunde, das heißt jede Änderung kann als Urkundenfälschung nach § 267 des Strafgesetzbuches verfolgt werden. Er darf nur durch die Genehmigungsbehörde geändert werden. Beachten Sie bitte, dass diese Ausnahmegenehmigung nicht zum Parken vor dem eigenen Firmensitz (Dienststelle, Wohnung o. ä.) gilt. Im Radius von 200 Metern davon, ist das Parken ebenfalls nicht gestattet. Das Fahrzeug muss von Typ und Bauart her für den Serviceeinsatz geeignet sein. So werden für bestimmte Fahrzeugarten und Typen grundsätzlich keine Handewerker- und Service-Parkkarten erteilt, da sie als „Werkstattwagen“ nicht geeignet sind. Hierzu zählen u. a. Cabrios, Sportwagen, Oberklassefahrzeuge und Fahrzeuge mit hochklassiger Ausstattung. Im Zweifelsfall werden Sie gebeten, das Fahrzeug uns vorzustellen. Das Fahrzeug muss nach außenhin als Firmenwagen erkennbar sein. Entweder durch Werbeaufdruck, Magnetschilder oder vergleichbare Firmenschilder, die eine Mindestgröße von A5 besitzen und gut sichtbar hinter der Frontscheibe ausliegen. Diese sogenannten Auflagen und Bedingungen sind in Ihrem Genehmigungsbescheid aufgeführt und für Sie verbindlich. Ein Missbrauch oder die Missachtung einer dieser Pflichten bewirkt, dass die Ausnahmegenehmigung nicht gilt und das Fahrzeug falsch geparkt wird. Dies kann eine Verwarnung bzw. ein Bußgeldbescheid zur Folge haben. Zusätzlich kann im Falle eines Missbrauches; bei Verstoß gegen die Auflagen bzw. Missachtung der Bedingungen; in den Fällen, in welchen der Parkausweis oder die Ausnahmegenehmigung unberechtigterweise verwendet werden oder bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen die Ausnahmegenehmigung kostenpflichtig widerrufen werden.

 

Verfahrensablauf

Erforderliche Unterlagen

  • Fahrzeugschein
  • bei Erstbeantragung: Gewerbeanmeldung
  • bei auswärtigen Firmen: Auftragsbestätigung oder ähnliches
  • bei dienstlicher Nutzung von Privatfahrzeugen: Bescheinigung der Firma über dienstliche Nutzung

Fristen

.Spätestens eine Woche vor Inanspruchnahme sollte der Antrag eingereicht werden.

Kosten (Gebühren)

Service-Parkkarte Handwerker:

  • ¼ Jahr 25,00 Euro
  • ½ Jahr 42,00 Euro
  • 1 Jahr 84,00 Euro

Service-Parkkarte Soziale Dienste:

  • ½ Jahr 25,00 Euro
  • 1 Jahr 43,00 Euro

Änderungen: 5,00

Bearbeitungsdauer

Hinweise (Besonderheiten)

Rechtsgrundlage

Service-Parkkarten dienen Handwerkern und Sozialen Diensten zur Parkerleichterung bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit im Bereich der Görlitzer Innenstadt. Sie gelten als Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO und sind schriftlich zu beantragen.

Freigabevermerk

2022

Rechtsbehelf

k.a

Lebenslagen

Keine Lebenslagen vorhanden

ID: 6004027 | Mandanten ID: 6000301 | Aktualisiert am: 2025-04-01 13:41:28