AUSNAHMEGENEHMIGUNG GEMÄSS § 46 STVO
In bestimmten Einzelfällen können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von Verboten oder Beschränkungen, die durch Verkehrszeichen für den fließenden und den ruhenden Verkehr erlassen sind, erteilt werden, wenn ein besonders dringender Fall vorliegt.
Bei Ausnahmegenehmigungen zum Parken werden der Stadt durch die StVO sehr enge Grenzen gesetzt.
§ 46 StVO bestimmt, dass Ausnahmen von den Vorschriften der StVO nur in besonders dringenden Einzelfällen genehmigt werden können, um z.B. vom Gesetzgeber nicht gewollte unzumutbare Härten auszuschließen. An den Nachweis der Dringlichkeit werden dabei sehr strenge Anforderungen gestellt. Ein solcher Fall würde vorliegen, wenn sich die Situation, für die die Ausnahmeregelung beantragt wird, von der der anderen Verkehrsteilnehmer deutlich unterscheidet und dazu führt, dass es gerade für den Antragsteller eine besondere Härte wäre, sich an die Vorschrift der StVO zu halten. „Dringend“ ist dabei nicht im Sinne von „eilig“ zu verstehen, sondern im Sinne von „besonders“/„von der Menge der übrigen Verkehrsteilnehmer deutlich zu unterscheiden“. So muss die Tätigkeit, für die die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, ohne diese nicht ausführbar sein. Der allgemeine Wunsch, Zeit, Wege und Aufwand zu sparen, rechtfertigt keine Ausnahme von den Bestimmungen der StVO.
Allgemeine Ausnahmegenehmigungen für Gewerbetreibenden zum Zwecke des regelmäßigen Parkens am Firmensitz sind deshalb rechtlich nicht zulässig.
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Voraussetzungen
k.A
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Für die Antragstellung können Sie das unten stehende Antragsformular nutzen oder uns einen formlosen Antrag zusenden. Bitte begründen Sie Ihren Antrag möglichst ausführlich, damit wir Ihr Anliegen prüfen können
Fristen
Besondere Dringlichkeit bei der Antragstellung liegt vor, wenn Beantragung und Beginn der Maßnahme innerhalb von 6 Werktagen liegen.
Kosten (Gebühren)
Ausnahmegenehmigung
bis 1 Tag -> 25,00
bis 1 Woche -> 32,00
bis 1 Monat -> 49,00
bis 6 Monate -> 87,00
bis 12 Monate -> 171,00
Einfahrgenehmigung Fußgängerzone (Privatperson) -> 30,00 € pro Jahr
Einfahrgenehmigung Fußgängerzone (Gewerbe) -> 60,00 € pro Jahr
Besucherparkkarten für Bewohnerparkzonen -> 11,00 € pro Woche
Genehmigung/Parkkarten bis 6 Monate -> ½ der Jahresgebühr
Änderungsgebühr -> 5,00 €
Anträge mit besonderer Dringlichkeit * zusätzlich 10,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Rechtsgrundlage
§ 46 StVO
Rechtsbehelf
k.A.
Lebenslagen
Aktualisiert am: 2025-04-01 13:41:28