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AUSNAHMEGENEHMIGUNG GEMÄSS § 46 STVO

AUSNAHMEGENEHMIGUNG GEMÄSS § 46 STVO

Mandantendetails:

Görlitz

Stadt Görlitz
Untermarkt 6-8
02826 Görlitz

 

Vertreten durch

 

Oberbürgermeister Octavian Ursu

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 140513837

 

Stadtverwaltung Görlitz
Untermarkt 6-8
02826 Görlitz

 

Kontakt

 

Telefon: +49 (0) 3581 67-0
Telefax: +49 (0) 3581 67-1441
E-Mail: presse@goerlitz.de

 

Zentrale Postanschrift für alle Einrichtungen der Stadt Görlitz
Postanschrift

Stadtverwaltung Görlitz

Postfach 300131 oder 300141

02806 Görlitz

Hausanschrift

Stadtverwaltung Görlitz

Untermarkt 6-8

02826 Görlitz

Zentrale Telefonnummer: +49 3581 67-0

E-Mail: info@goerlitz.de

 

In bestimmten Einzelfällen können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von Verboten oder Beschränkungen, die durch Verkehrszeichen für den fließenden und den ruhenden Verkehr erlassen sind, erteilt werden, wenn ein besonders dringender Fall vorliegt.

Bei Ausnahmegenehmigungen zum Parken werden der Stadt durch die StVO sehr enge Grenzen gesetzt.

§ 46 StVO bestimmt, dass Ausnahmen von den Vorschriften der StVO nur in besonders dringenden Einzelfällen genehmigt werden können, um z.B. vom Gesetzgeber nicht gewollte unzumutbare Härten auszuschließen. An den Nachweis der Dringlichkeit werden dabei sehr strenge Anforderungen gestellt. Ein solcher Fall würde vorliegen, wenn sich die Situation, für die die Ausnahmeregelung beantragt wird, von der der anderen Verkehrsteilnehmer deutlich unterscheidet und dazu führt, dass es gerade für den Antragsteller eine besondere Härte wäre, sich an die Vorschrift der StVO zu halten. „Dringend“ ist dabei nicht im Sinne von „eilig“ zu verstehen, sondern im Sinne von „besonders“/„von der Menge der übrigen Verkehrsteilnehmer deutlich zu unterscheiden“. So muss die Tätigkeit, für die die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, ohne diese nicht ausführbar sein. Der allgemeine Wunsch, Zeit, Wege und Aufwand zu sparen, rechtfertigt keine Ausnahme von den Bestimmungen der StVO.

Allgemeine Ausnahmegenehmigungen für Gewerbetreibenden zum Zwecke des regelmäßigen Parkens am Firmensitz sind deshalb rechtlich nicht zulässig.

In bestimmten Einzelfällen können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von Verboten oder Beschränkungen, die durch Verkehrszeichen für den fließenden und den ruhenden Verkehr erlassen sind, erteilt werden, wenn ein besonders dringender Fall vorliegt.

Bei Ausnahmegenehmigungen zum Parken werden der Stadt durch die StVO sehr enge Grenzen gesetzt.

§ 46 StVO bestimmt, dass Ausnahmen von den Vorschriften der StVO nur in besonders dringenden Einzelfällen genehmigt werden können, um z.B. vom Gesetzgeber nicht gewollte unzumutbare Härten auszuschließen. An den Nachweis der Dringlichkeit werden dabei sehr strenge Anforderungen gestellt. Ein solcher Fall würde vorliegen, wenn sich die Situation, für die die Ausnahmeregelung beantragt wird, von der der anderen Verkehrsteilnehmer deutlich unterscheidet und dazu führt, dass es gerade für den Antragsteller eine besondere Härte wäre, sich an die Vorschrift der StVO zu halten. „Dringend“ ist dabei nicht im Sinne von „eilig“ zu verstehen, sondern im Sinne von „besonders“/„von der Menge der übrigen Verkehrsteilnehmer deutlich zu unterscheiden“. So muss die Tätigkeit, für die die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, ohne diese nicht ausführbar sein. Der allgemeine Wunsch, Zeit, Wege und Aufwand zu sparen, rechtfertigt keine Ausnahme von den Bestimmungen der StVO.

Allgemeine Ausnahmegenehmigungen für Gewerbetreibenden zum Zwecke des regelmäßigen Parkens am Firmensitz sind deshalb rechtlich nicht zulässig.

Weiterführende Informationen

.Bitte beachten Sie! Die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen gehört nicht zu den Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung und kann somit nicht nach den kommunalen Bedürfnissen und Vorstellungen ausgestaltet werden.

Für die Antragstellung können Sie das unten stehende Antragsformular nutzen oder uns einen formlosen Antrag zusenden. Bitte begründen Sie Ihren Antrag möglichst ausführlich, damit wir Ihr Anliegen prüfen können.

Beispiele

Fließender Verkehr:

▪ Einfahrgenehmigung in Fußgängerzonen

▪ Ausnahme von Verkehrsbeschränkungen z.B. Tonnagebegrenzung

▪ von Vorschriften der Straßenbenutzung

Ruhender Verkehr:

▪ Besucherparkausweise für Bewohnerparkzonen (max. 3 Wochen)

▪ Ärzte im dringenden Hausbesuchsdienst

▪ Befreiung von Halt- und Parkverboten (z.B. in Parkverbots- oder Bewohnerparkzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen)

▪ Befreiung von der Parkscheinpflicht oder der Benutzung der Parkscheibe

 

 https://www.goerlitz.de/Parken.html

Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

k.A

Verfahrensablauf

Erforderliche Unterlagen

Für die Antragstellung können Sie das unten stehende Antragsformular nutzen oder uns einen formlosen Antrag zusenden. Bitte begründen Sie Ihren Antrag möglichst ausführlich, damit wir Ihr Anliegen prüfen können

Fristen

Besondere Dringlichkeit bei der Antragstellung liegt vor, wenn Beantragung und Beginn der Maßnahme innerhalb von 6 Werktagen liegen.

Kosten (Gebühren)

Ausnahmegenehmigung

bis 1 Tag -> 25,00

bis 1 Woche -> 32,00

bis 1 Monat -> 49,00

bis 6 Monate -> 87,00

bis 12 Monate -> 171,00

Einfahrgenehmigung Fußgängerzone (Privatperson) -> 30,00 € pro Jahr

Einfahrgenehmigung Fußgängerzone (Gewerbe) -> 60,00 € pro Jahr

Besucherparkkarten für Bewohnerparkzonen -> 11,00 € pro Woche

Genehmigung/Parkkarten bis 6 Monate -> ½ der Jahresgebühr

Änderungsgebühr -> 5,00 €

Anträge mit besonderer Dringlichkeit * zusätzlich 10,00 €

Bearbeitungsdauer

Hinweise (Besonderheiten)

Rechtsgrundlage

§ 46 StVO

Freigabevermerk

k.A.

Rechtsbehelf

k.A.

Onlineantrag

Kein Onlineantrag vorhanden

Formulare und weitere Angebote

zuständige Stelle

Kontaktmöglichkeiten


Hausanschrift
Hugo-Keller-Straße 14
02826 Görlitz

Telefon
+49 3581 67 2132

E-Mail
svb@goerlitz.de

Weiterführende Informationen

.Bitte beachten Sie! Die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen gehört nicht zu den Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung und kann somit nicht nach den kommunalen Bedürfnissen und Vorstellungen ausgestaltet werden.

Für die Antragstellung können Sie das unten stehende Antragsformular nutzen oder uns einen formlosen Antrag zusenden. Bitte begründen Sie Ihren Antrag möglichst ausführlich, damit wir Ihr Anliegen prüfen können.

Beispiele

Fließender Verkehr:

▪ Einfahrgenehmigung in Fußgängerzonen

▪ Ausnahme von Verkehrsbeschränkungen z.B. Tonnagebegrenzung

▪ von Vorschriften der Straßenbenutzung

Ruhender Verkehr:

▪ Besucherparkausweise für Bewohnerparkzonen (max. 3 Wochen)

▪ Ärzte im dringenden Hausbesuchsdienst

▪ Befreiung von Halt- und Parkverboten (z.B. in Parkverbots- oder Bewohnerparkzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen)

▪ Befreiung von der Parkscheinpflicht oder der Benutzung der Parkscheibe

 

 https://www.goerlitz.de/Parken.html

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Zuständige Stelle

Voraussetzungen

k.A

Verfahrensablauf

Erforderliche Unterlagen

Für die Antragstellung können Sie das unten stehende Antragsformular nutzen oder uns einen formlosen Antrag zusenden. Bitte begründen Sie Ihren Antrag möglichst ausführlich, damit wir Ihr Anliegen prüfen können

Fristen

Besondere Dringlichkeit bei der Antragstellung liegt vor, wenn Beantragung und Beginn der Maßnahme innerhalb von 6 Werktagen liegen.

Kosten (Gebühren)

Ausnahmegenehmigung

bis 1 Tag -> 25,00

bis 1 Woche -> 32,00

bis 1 Monat -> 49,00

bis 6 Monate -> 87,00

bis 12 Monate -> 171,00

Einfahrgenehmigung Fußgängerzone (Privatperson) -> 30,00 € pro Jahr

Einfahrgenehmigung Fußgängerzone (Gewerbe) -> 60,00 € pro Jahr

Besucherparkkarten für Bewohnerparkzonen -> 11,00 € pro Woche

Genehmigung/Parkkarten bis 6 Monate -> ½ der Jahresgebühr

Änderungsgebühr -> 5,00 €

Anträge mit besonderer Dringlichkeit * zusätzlich 10,00 €

Bearbeitungsdauer

Hinweise (Besonderheiten)

Rechtsgrundlage

§ 46 StVO

Freigabevermerk

k.A.

Rechtsbehelf

k.A.

Lebenslagen

Keine Lebenslagen vorhanden

ID: 6004765 | Mandanten ID: 6000301 | Aktualisiert am: 2025-04-01 13:41:28