Mobilität für Menschen mit Behinderung
Je nach Schwere der Beeinträchtigung und dem vergebenen Merkzeichen dürfen die Inhaberinnen beziehungsweise die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises unentgeltlich mit Bus und Bahn fahren. Voraussetzung dafür ist, dass Sie beim zuständigen Amt (in Chemnitz, Dresden und Leipzig bei der Stadtverwaltung, in den Landkreisen beim Landratsamt) ein Beiblatt mit Wertmarke erwerben. Bestimmte Behinderungen berechtigen dazu, auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken oder sich in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes einen eigenen Schwerbehinderten-Parkplatz einrichten zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen können schwerbehinderte Menschen zudem die Kosten für ein Auto teilweise von der Steuer absetzen. Außerdem ist die Kfz-Steuer für sie ermäßigt oder fällt ganz weg. Jener Mobilitätsbedarf für Menschen mit Behinderung, der vom öffentlichen Personennahverkehr nicht gedeckt werden kann, wird in der Regel durch Behindertenfahrdienste ausgeglichen. Diese Dienste werden gewöhnlich von freien Trägern in den Städten und Gemeinden sowie freien Wohlfahrtsverbänden angeboten und von den Kommunen unterschiedlich unterstützt. Die Rehabilitationsträger können beispielsweise Beförderungskosten übernehmen, wenn Sie wegen Art oder Schwere Ihrer Behinderung zum Erreichen Ihres Arbeits- oder Ausbildungsplatzes keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können. Tipps: Wenn Sie eine Behinderung haben, müssen Sie bei der Anmeldung an der Fahrschule eventuell verschiedene gesetzlich vorgeschriebene Gutachten vorlegen. Es wird empfohlen, dass Sie sich zunächst an die Fahrerlaubnisbehörde (wenn Sie in Chemnitz, Dresden oder Leipzig wohnen: bei der Stadtverwaltung, wenn Sie in einer anderen Stadt oder Gemeinde wohnen: beim Landratsamt) wenden, damit dort entschieden werden kann, ob und wenn ja, welche Gutachten in Ihrem Fall erforderlich sind. Dies kann je nach Art und Schwere der Behinderung ganz unterschiedlich sein. In der Regel benötigen Sie zunächst ein medizinisches Gutachten, zum Beispiel von einem Amtsarzt oder einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation. Im Sonderfall kann auch noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten notwendig sein. Hat der Arzt keine Bedenken, dass Sie ein Kraftfahrzeug führen, ist als Zweites ein Eignungsgutachten zu erstellen. Erstellt wird es von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Das Gutachten beantragen Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (wenn Sie in Chemnitz, Dresden oder Leipzig wohnen, bei der Stadtverwaltung, ansonsten das Landratsamt). Hier erfahren Sie auch die Anschriften der Gutachter und Prüfer. Bei Einschränkung der Bewegungsfähigkeit sowie im Bereich der Muskulatur ist es dringend geraten, auch ein sogenanntes Gutachten nach § 11 der Fahrerlaubnisverordnung erstellen zu lassen und eine Fahrprobe durchzuführen. Hierbei werden die vorhandenen Kräfte und Bewegungsmöglichkeiten exakt festgestellt. Damit ist es möglich zu ermitteln, wie das Fahrzeug umgerüstet werden muss und welche Auflagen und Beschränkungen eventuell festzulegen sind. Hinweis: Lassen Sie sich bei Bedarf von der Fahrerlaubnisbehörde beraten und besprechen Sie, welche Gutachten speziell vorgelegt werden müssen. Weitere Informationen Mit den eingangs genannten Gutachten können Sie sich einer Fahrschule anmelden. Werden umgerüstete Fahrzeuge benötigt, gibt es auch Fahrschulen, die auf behinderte Menschen spezialisiert sind. Die notwendigen Umbauten am Kraftfahrzeug sowie die Auflagen werden nach bestandener Prüfung in den Führerschein eingetragen. Wenn Sie infolge der Behinderung Ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz nur mit einem Kraftfahrzeug erreichen können, haben Sie die Möglichkeit, finanzielle Hilfen zu erhalten. Diese sogenannte "Kraftfahrzeughilfe" (gemäß Kraftfahrzeughilfe-Verordnung) umfasst Leistungen für folgende Fälle: Die Leistungen erhalten Sie in der Regel als Zuschuss, im Ausnahmefall auch als Darlehen. Nähere Informationen erhalten Sie unter anderem bei den folgenden Stellen: Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Stelle auf, bevor Sie mit der Fahrausbildung beginnen, sich ein Fahrzeug beschaffen oder mit dem Umbau beginnen. Lassen Sie sich über Ihre konkreten Leistungsansprüche beraten. Die Begleitperson eines behinderten Menschen fährt auf den Strecken der Deutschen Bahn AG kostenlos, wenn die Notwendigkeit im Ausweis des schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen B bescheinigt ist. Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen sind hiervon ausgenommen. Schwerbehinderte Reisende mit Merkzeichen B oder blinde Menschen (Merkzeichen Bl) können für sich und ihren notwendigen Begleiter kostenfrei Plätze reservieren. Ohne Aufpreis reservierbar sind auch die Rollstuhlstellplätze der Deutschen Bahn AG. Schwerkriegsbeschädigte mit Merkzeichen 1. Klasse können mit einem Fahrausweis der zweiten Klasse die erste Wagenklasse benutzen. Wenn Sie bei einer Bahnreise Hilfe benötigen, steht Ihnen die Mobilitätsservice-Zentrale der Deutschen Bahn AG zur Verfügung. Über diese können Sie Ein-, Um- und Aussteigeservices für eine Vielzahl von Bahnhöfen bestellen, Fahrkarten kaufen, Sitz- und Rollstuhlstellplätze reservieren und weitere Services in Anspruch nehmen. Kontakt: Weitere Informationen Bei Flugreisen werden für schwerbehinderte Menschen im Allgemeinen keine generellen Preisermäßigungen gewährt. Ob und welchem Personenkreis solche Ermäßigungen eingeräumt werden, entscheiden die Fluglinien selbst. Manche Unternehmen befördern die Begleitperson eines Schwerbehinderten auf innerdeutschen Strecken unentgeltlich. Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Buchung eines Fluges. In jedem Fall unterstützen und helfen die Fluglinien behinderten Menschen bei der konkreten Realisierung einer Flugreise. Auch während der Abfertigung und des Ein- und Ausstiegs stehen Ihnen unentgeltliche Serviceleistungen zur Verfügung. Beispielsweise werden Rollstühle, die mit auslaufsicheren Batterien betrieben werden und zusammenklappbar sind, kostenlos befördert. Aus Platzgründen schränken luftrechtliche Bestimmungen die Gesamtzahl der sogenannten "Personen mit eingeschränkter Mobilität" ein, die sich auf einem Flug an Bord befinden dürfen. Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder blind oder gehörlos sind, haben einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Neben den Bussen und Bahnen der regionalen Verkehrsverbünde gilt diese Freifahrtregelung uneingeschränkt auch in allen Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG (Regionalbahn, Regionalexpress, Interregio-Express, S-Bahnen). Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein: Von der Eigenbeteiligung werden blinde oder hilflose Menschen befreit sowie schwerbehinderte Menschen, welche eine der folgenden Leistungen beziehen: Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Schwerkriegsbeschädigte, Versorgungs- und Entschädigungsberechtigte unentgeltlich befördert. Die Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen fährt im Nahverkehr ebenfalls kostenlos mit, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B eingetragen ist.Fahrdienste
Auf allen Linien- und Rundfahrten der Sächsischen Dampfschifffahrt kann die Begleitperson eines Menschen mit Behinderung kostenfrei mitfahren. Voraussetzung ist, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B ("Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson") eingetragen ist.
Deutsche RentenversicherungFahrerlaubnis für behinderte Menschen
Gutachten
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Finanzielle Hilfen
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Deutsche Bahn AGMobilität im Luftverkehr
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Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 06.04.2023
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Aktualisiert am: 2025-04-03 06:21:31